– Stand 17. Mai 2022 –
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ergänzend als integrierter Vertragsbestandteil der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag von beppo AG (nachfolgend beppo) und regeln grundsätzlich alle dort nicht erwähnten Punkte. Bei Abweichungen hat der Text in der Auftragsbestätigung / im Vertrag Vorrang. Anderslautende Bestimmungen bedingen der Schriftlichkeit und müssen in der Auftragsbestätigung / im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sein.
1. Grundlagen der Geschäftsbeziehung
Grundlage der Geschäftsbeziehung ist ein Vertrag zur Inanspruchnahme sämtlicher von beppo offerierten Dienstleistungen in den Bereichen Parkplatznutzungsverwaltung, Parkplatz-, Fahrzeug- und Halterdatenerfassung von Besuchern und Falschparkern sowie dem dazugehörigen Inkasso. Dabei gelangen die jeweils gültigen Tarife und Konditionen sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls weitere, besondere Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen zur Anwendung. Der dinglich berechtigten Grundeigentümerin und Mietern sowie deren berechtigten Vertreterin (nachfolgend Auftraggeberin) entsteht durch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf dem mit einem richterlichen Parkverbot geschützten Areal ein Schaden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann beim fehlbaren Fahrzeuglenker eine Umtriebsentschädigung geltend gemacht werden (Urteile 6B_192/2014 E. 4.2 und 6S.77/2003 E. 4.2 und E 4.4.).
2. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag zwischen beppo und seiner Auftraggeberin wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist gegenseitig mit einer Frist von 30 Tagen per Einschreiben kündbar. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, nach Auflösung des Vertrages, sämtliches abgegebenes Material innert 10 Tagen, an beppo zurückzusenden.
3. Leistungen der beppo
Mit zusätzlicher Vereinbarung, die Bereitstellung
beppo leitet alle Einwände von Falschparkern an die entsprechende Auftraggeberin weiter.
4. Falschparker
Falschparker sind Personen, die ein Fahrzeug widerrechtlich auf dem Areal einer Auftraggeberin der beppo parkiert haben. beppo fordert von Falschparkern Umtriebsentschädigungen im Namen seiner Auftraggeberinnen ein. Eine Verpflichtung zur Einforderung einer Umtriebsentschädigung durch beppo besteht nicht. beppo behält sich vor, Falschparkern bei einer allfälligen Mahnung zusätzliche Kosten für die Halterdatenermittlung und die Mahnungserstellung in Rechnung zu stellen.
5. Preise für Umtriebsentschädigungen und Kulanz
Ohne zusätzliche Vereinbarung entstehen für die Auftraggeberin bei einer Zusammenarbeit mit beppo keine Kosten. Die Höhe der Umtriebsentschädigung wird unter Berücksichtigung des Schweizer Rechts von der Auftraggeberin festgesetzt. Innert 30 Tagen kann jede erfasste Umtriebsentschädigungsforderung von der Auftraggeberin kostenlos storniert werden. Danach werden erfasste Umtriebsentschädigungsforderungen der Auftraggeberin wie in der zusätzlichen Vereinbarung geregelt in Rechnung gestellt.
6. Eigentum und Urheberrecht
Das der Auftraggeberin abgegebene Material bleibt Eigentum der beppo inkl. der beppo App, welche auf dem technischen Gerät der Auftraggeberin installiert wird. beppo ist Eigentümerin und Urheberin der beppo App. Alle Rechte an der beppo App und insbesondere die Weitergabe an Dritte sind beppo vorbehalten. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, alle Informationen vertraulich zu halten und nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von beppo an Dritte weiterzuleiten.
7. Vertretungsberechtigung
Für die Leistungserbringung und insbesondere die Abwicklung im Rahmen einer beppo spezifischen Leistung gelten alle von der Auftraggeberin dazu ermächtigten Personen als zur Vertretung befugt und ermächtigt. Die Auftraggeberin trägt das Risiko für ungenügende Vertretungsberechtigung oder fehlende Legitimation der durch sie ermächtigten Personen.
8. Haftungsausschluss
Die Haftung für Schäden, welche aufgrund von fehlerhaft übermittelten Informationen der Auftraggeberin eintreten, ist ausgeschlossen.
9. Schriftformabrede
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
11. Anwendbares Recht
Es ist materielles Schweizerisches Recht anwendbar.
12. Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Gerichtsstand ist Zürich.
© beppo
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