Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Von wem habe ich den Strafzettel erhalten?

beppo AG ist ein Softwareunternehmen, welches die Prozesse rund um Parkplätze digitalisiert und entsprechende Software zur Verfügung stellt.

Die Kontrolle der Parkplätze übernehmen die Eigentümer, Mieter, Gewerbetreibenden und andere Nutzungsberechtigte von Parkplätzen selbst. Wir nennen sie beppolizisten. Manchmal übernehmen auch Hauswarte oder externes Sicherheitspersonal diese Aufgabe.

Die beppolizisten entscheiden, ob und wann sie einen Falschparker verwarnen.

Wieso habe ich ohne Mahnung direkt einen Strafantrag erhalten?

Ab und an kann es vorkommen, dass gebüsste Fahrzeughalter einen Strafantrag ohne vorherige Mahnung erhalten. Dies kann verschiedenste Gründe haben. Die häufigsten Ursachen sind Auskunftssperren, Adressänderungen, die beim Strassenverkehrsamt nicht gemeldet wurden oder der gemeldete Lenker hat die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt.

Was passiert bei gesperrten Kontrollschildern (Auskunftssperre)?

Leider schränkt uns der Datenschutz sowie gewisse Strassenverkehrsämter bei der Halterermittlung immer mehr ein. Dadurch ist es uns nicht möglich, die Halterdaten von Kontrollschildern mit Auskunftssperren zu ermitteln.

Daher wird bei einer Auskunftssperre die Zahlungsfrist automatisch um weitere 15 Tage verlängert und anschliessend, bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Die Zahl der Auskunftssperren nimmt unter anderem im Kanton Zürich immer mehr zu. Wir hoffen, daher bald möglichst eine praktikable und wirtschaftliche Lösung zu finden und weisen bis dahin nochmals auf folgendes hin:

“Wenn Sie eine Auskunftssperre haben, dann können wir Sie nicht ausfindig machen. Bitte bezahlen Sie die entsprechende Umtriebsentschädigung oder melden Sie sich persönlich bei uns.”
Was passiert, wenn die Halterdaten nicht aktuell sind?

Können wir die Halterdaten ermitteln, ihnen jedoch die Briefpost nicht zustellen, so prüfen wir mittels einem zusätzlichen Schritt die Postadresse und erhalten gegebenenfalls Ihre neue Anschrift, welche noch nicht dem zuständigen Strassenverkehrsamt gemeldet wurde. Fällt jedoch dieser Schritt negativ aus, so müssen wir bei einem fehlenden Zahlungseingang einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde einreichen.

Was passiert, wenn die Umtriebsentschädigung nicht bezahlt wird?

Begleicht der Falschparker die Rechnung nicht fristgerecht, mahnen wir den Halter unter Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr und gewähren ihm eine erneute Zahlungsfrist.

Lässt er auch diese Frist ungenutzt verstreichen, reichen wir im Namen und mit Vollmacht unseres Mandanten beim zuständigen Gericht eine Verzeigung gegen ihn ein.

Dies wird vorgängig durch die Polizei eine erneute Ermittlung der Lenkerdaten vornehmen.

Dies kann eine Busse in der Höhe von bis zu Fr. 2’000.00 für den Falschparker zur Folge haben. Über die Höhe der Busse entscheidet der zuständige Einzelrichter anhand des vorliegenden Dossiers und des Textes auf dem audienzrichterlichen Verbot. Zusätzlich zur Busse muss der Falschparker die Verfahrenskosten tragen.

Gegen den Entscheid kann innert 10 Tage, gemäss der beiliegenden Rechtsmittelbelehrung Einsprache gemacht werden.

Was passiert, wenn die Halterermittlung nicht möglich ist?

Aus Datenschutzgründen ist es uns nicht immer möglich, dem Halter eine entsprechende Mahnung zu zustellen. Sprich wenn ein Halter eine Auskunftssperre beim Strassenverkehrsamt hinterlegt hat, so müssen wir nach Verstreichen der Zahlungsfrist direkt einen Strafantrag einreichen.

Warum habe ich trotz IV-Parkkarte eine Umtriebsentschädigung erhalten?

Wenn Sie im Besitz einer IV-Parkkarte sind, sind Sie auf dem öffentlichen Grund (gemäss Merkblatt Punkt  5.2) berechtigt, zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Parkplätzen richtet sich nach den örtlichen Vorschriften.

Jedoch gelten die Parkierungserleichterungen nicht für privat bewirtschaftete Parkflächen wie z.B. richterliche Verbote, Parkhäuser, Einstellhallen usw…

Wenn Sie also eine Umtriebsentschädigung erhalten haben, befand sich Ihr Fahrzeug auf einer privat bewirtschafteten Parkfläche. Je nach Regelung des Eigentümers ist dort das “kostenlose” Parkieren geduldet oder nicht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Parkieren für Eigentümer einer IV-Parkkarte kostenlos ist.

Was bedeuten die verschiedenen Farben der Parkplätze?

Weisse Zone – Diese Parkplätze sind mit einer Parkuhr oder einer Signalisation ausgerüstet auf welchen die Anweisungen gemäss Parkplatzverordnung der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Eigentümer beschrieben sind.

Blaue Zone – Blaue Parkplätze werden die sogenannte „blaue Zone“ genannt. Hier benötigt man zum Parkieren die Parkscheibe.

Gelbe Zone – Diese Parkplätze sind Privatgrund und können mit einem entsprechenden audienzrichterlichen Verbot gekennzeichnet sein. Hier ist Parkieren ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten oder durch eine Parkplatzverordnung geregelt.

Welche Besonderheiten gelten bei Parkieren auf Privatgrund?

Immer wieder kommt es vor, dass auf einem Privatparkplatz Unberechtigte ihre Fahrzeuge abstellen. Das kann für die Betroffenen sehr ärgerlich sein und es fragt sich, wie man sich als Eigentümer dagegen schützen kann. Sofern der Berechtigte seinen Parkplatz unvermittelt benötigt, ist er gestützt auf den zivilrechtlichen Besitzesschutz berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Hat aber als Auftraggeber für die Kosten aufzukommen.

Der Auftraggeber trägt also mit dieser Variante das Kostenrisiko. Die Kosten können vom Falschparker auf dem Zivilweg zurückgefordert werden. Wirkungsvoller erweist sich der Schutz über ein richterliches Verbot. Die berechtigte Person hat in diesem Fall die Wahl, ob sie eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkern eine Umtriebsentschädigung verlangt werden.

Wieso büsst die Polizei Falschparker auf einem Privatparkplatz nicht?

Da auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes keine Anwendung finden, kann die Polizei bei einem privaten Parkplatz keine Ordnungsbusse ausstellen oder sonst tätig werden.

Darf wegen Missachtung des audienzrichterlichen Verbots vom Falschparker eine Umtriebsentschädigung verlangt werden?

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf bei der Missachtung von audienzrichterlichen Verboten von Falschparkieren eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. 

Das Bundesgericht hielt fest, dass als Entschädigung jene Umtriebe in Rechnung gestellt werden können, die dem am Parkplatz Berechtigten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören der für die Geltendmachung der Zivilansprüche erforderliche Personalaufwand, die Auslagen für Papier, Porto etc. sowie das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen.

Da sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, kann eine Schätzung vorgenommen werden. 

Der Berechtigte hat die Wahl, ob er eine Umtriebsentschädigung verlangen oder eine Strafanzeige einreichen möchte. Es ist auch beides zusammen möglich.

Was ist eine Umtriebsentschädigung?

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz parkiert.

Bei öffentlichen Parkplätzen spricht man von Ordnungsbussen, welche unter das Ordnungsbussenverfahren fallen. Im Ordnungsbussenkatalog ist genau geregelt, für welches Parkvergehen welche Bussenbeträge anfallen.

Bei privaten Grundstücken ist die Rechtslage etwas komplizierter. Ein Grundeigentümer darf für sein Grundstück gemäss ZPO Art. 258 ein richterliches Verbot beantragen. Dieses untersagt dann jedem Dritten, das Grundstück widerrechtlich zu nutzen und dadurch den Besitz des Grundeigentümers zu stören. Ob dabei tatsächlich jemand gestört wird bzw. jemand anders am Parkieren gehindert wird, spielt rechtlich gesehen keine Rolle. Auf Antrag darf der Falschparker sogar mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werden.

Ist ein privates Grundstück mit einem entsprechenden Verbot ausgerüstet, so können durch den Eigentümer oder durch den Eigentümer beauftragte Personen oder Firmen Umtriebsentschädigungen ausstellen.

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